Nein, das tut sie nicht direkt, schließlich steht die EU ja in einer ihrer ersten Grundsätze für freien Warenverkehr. Sie tut dies mit ihrer neuen Verpackungsverordnung.
Was steht in der EU-Verpackungsverordnung?
Die neue EU-Verpackungsverordnung regelt ab heute, welche Verpackungen erlaubt sind und welche ab sofort oder ab einen zukünftigen Zeitpunkt nicht mehr. Da sind eine Menge positive Dinge bei, die wir grundsätzlich unterstützen, denn wir sind ja auch in erster Linie Bewohner einer Welt, die begrenzte Ressourcen hat und die wir möglichst sauber sehen wollen. Die Ausweitung des Dosenpfands auf die EU, Pfand für Marmeladengläser und neue Grenzwerte für giftige Schwermetalle und für die als Ewigkeitschemikalien bekannten PFAS in Lebensmittelverpackungen sind mehr als sinnvoll.
Nun schreibt die EU aber auch vor, dass maximal 50% Leerraum in einer Verpackung enthalten sein darf. Als Beispiel hierzu wird ein einzelner Lippenstift genannt, der in einem Schuhkarton verschickt wird. Praktischer sind beispielsweise Cremedosen, die ein großes Volumen durch doppelte Böden vorgaukeln oder Pralinenschachteln, bei denen die Pralinen aufwändig durch gepolsterte Böden und Deckel „geschützt“ werden.
Der genaue Text zur EU-Verpackungsverordnung steht hier.
Negativbesispiele
Unsere Tassen gehören zu einer gängigen Produktgruppe, die in der EU täglich zu zehntausenden online gehandelt werden. Eine unserer Tassen besteht aus etwa 120 cm³ Keramik. Sie umschließt etwa 400 ml Innenvolumen. Das Außenvolumen liegt bei etwa 600 cm³. Wir haben speziell für diese Tasse hergestellte Kartons, um sie sicher zu versenden. Diese Kartons haben ein Volumen von 2642 cm³. Das ist etwa das Vierfache des Außenvolumens und das 21fache des Volumens der Keramik.
Zum Glück ist man hier so weit flexibel, dass eine solche Verpackung mutmaßlich unter „technisch notwendig“ fällt. Genau ist das noch nicht definiert, aber da die Verordnung erst 2030 in Kraft tritt, haben Gerichte noch gut 3 Jahre Zeit, das zu klären. Wahrscheinlich sind dann die meisten der Tassen abverkauft, vielleicht findet sich Ende 2029 noch ein Polterabend, wo wir den Rest „unters Volk bringen“.
Die Bürokratie
Da der Sequoia Verlag neue Verpackungen einkauft, gilt er als „Erzeuger“ und „Vertreiber von Verpackungen“. Als solcher sind wir bereits verpflichtet, Verpackungen zu melden und am Dualen System in Deutschland teilzunehmen und müssen jährlich einen Beitrag dazu entrichten – obwohl wir ausschließlich Papp- und Papierverpackungen haben, die vom „Grünen Punkt“ ausgeschlossen werden.
Doch innerhalb der EU reicht das nicht. Anstatt alle Länder auf eine gemeinsame Vorschrift zu bringen, wie es Sinn der EU ist, haben zahlreiche Länder haben ihre eigenen Forderungen.
- Wenn wir ein Buch nach Italien schickten, müssten wir die Verpackung mit einem alphanumerischen Code der Bestandteile und Trennhinweisen in italienischer Sprache versehen.
- Wenn wir ein Buch nach Frankreich schickten, müssten wir das Triman-Logo auf der Verpackung anbringen. Dies ist das französische Äquivalent zum Dualen System, mit entsprechenden Gebühren. Weiter müssten wir produktspezifische Angaben zur Mülltrennung anbringen, zudem auf unserer Webseite anzeigen (natürlich auf französisch).
- Würden wir ein Buch nach Österreich verkaufen wollen, bräuchten wir bereits seit 2023 in Österreich einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung unserer Pflichten als ausländischer Versandhändler in Österreich verantwortlich ist. Dazu gehört, dass jede einzelne Verpackungsform (z.B. Karton Din A5 flach, Karton Din A5 hoch, Briefumschlag) in Österreich lizensiert werden muss. Ein solcher Bevollmächtigtenvertrag kann nur mit einer notariellen Vollmacht geschlossen werden. Natürlich ziehen sowohl die Ausfüllung der Vollmacht, wie das Tätigwerden des Bevollmächtigten und die Lizensierung jeder Verpackung Kosten nach sich.
- Ginge das gleiche Buch nach Spanien, ist wiederum der (deutsche) Grüne Punkt auf der Verpackung anzubringen und das so, dass er auch nach dem Öffnen klar sichtbar ist. Klar ist auch, dass für die Entsorgung ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem spanischen Entsorgungsdienstleister geschlossen werden muss.
Vergleichsweise einfach ist die Verpackung beim Export in das aus der EU ausgetretene Vereinigte Königreich. Dort gilt bereits seit 2022 eine Kunststoffverpackungssteuer: Falls wir innerhalb von 12 Monaten mehr als 10.000 kg Kunststoffverpackungen auf die Insel schickten, die weniger als 30% Recyclinganteil haben, müssten wir 200 Pfund pro Tonne bezahlen.
Unsere Verpackungen sind bereits maximal umweltfreundlich
Wir haben unsere Verpackungen schon so gewählt, dass sie sehr umweltfreundlich sind. Sie bestehen zum größten Teil, die meisten sogar vollständig aus Recycling-Wellpappe. Sie sind so dünn wie möglich, um Material zu sparen, aber so dick wie nötig, um Bücher und Tassen zu schützen. Bei einigen Verpackungen konnten wir 100% nicht erreichen und bei den Buch-Standardverpackungen hat uns unsere Eitelkeit zu einer gebleichten Deckschicht aus weißem Papier verführt.
Wir nutzen Klebeband mit Recyclinganteil und ausschließlich Umschläge aus Recyclingpapier. Kunststoffverpackungen haben wir nicht, sogar die Geschenkverpackungen einschließlich Zierverschnürung kommen (bis auf Klebeband) kunststofffrei daher.
„Gebranntes Kind scheut das Feuer“
Wir waren bereits in der Vergangenheit Ziel von Abmahn-Anwaltspraxen. Diese Kontakte kosteten jedesmal unverhältnismäßig viel Aufwand, Nerven und Geld. Daher sind wir vorsichtig geworden. Wir rechnen damit, dass in absehbarer Zeit Abmahnanwälte auf diese Verordnung aufmerksam werden. Suchbots werden die Webseiten insbesondere von Kleinunternehmern darauf abklopfen. Bald werden die ersten teuren Briefe folgen.
Um diesem Ärger zuvor zu kommen, werden wir ab dem heutigen Tag nicht mehr an Privatpersonen ins EU-Ausland verkaufen.
Quellen:
IHK Frankfurt am Main https://www.frankfurt-main.ihk.de/industrie-innovation-umwelt/energie-und-umwelt/information-und-services/abfallrecht/verpackungsgesetz/eu-verpackungsverordnung-ppwr-7103036
IHK Schleswig-Holstein https://www.ihk.de/schleswig-holstein/innovation/umwelt/abfallberatung/eu-verpackungsverordnung-6692352
Verpackungsgesetz.com https://www.verpackungsgesetz.com/themen/die-neue-europaeische-verpackungsverordnung-eu-verpackv-2025/#artikel_eu-verpackv_%C3%A4nderung-5-1
Disclaimer: Bei dem obigen Text handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, sondern um eine zusammenfassende, vereinfachte Darstellung der neuen EU-Verpackungsrichtlinie aus meiner Sicht. Ich bin Verleger und Dipl.-Biologe, kein Jurist. Sollte sich jemand hieran ein Beispiel nehmen wollen, empfehle ich eine Prüfung durch jemanden, der/die über ausgewiesene Fachkompetenz verfügt.
Fun Fact: Während ich diesen Text schreibe, erreichen mich zwei E-Mails unterschiedlicher Anbieter, die gebrauchte Büroeinrichtung und -ausstattung aus Insolvenzen anbieten. Beide kommen unverlangt an unterschiedliche private Adressen und keine verfügt über ein Impressum (Impressumspflicht bei gewerblichen E-Mails). Das wäre auch mal ein Ziel für Abmahnanwälte.
Titelbild: Image by Jeyaratnam Caniceus from Pixabay
